Videoüberwachung und DSGVO - Das ist zu beachten
Öffentliches wie privates Gelände sieht sich zunehmend einer Überwachung durch Videokameras ausgesetzt. Hintergrund ist meist die Erhöhung des Sicherheitsfaktors. Allerdings kollidiert die Überwachung häufig mit einem Eingriff in die Grundrechte des Individuums. Daher sollten im Vorfeld einer geplanten Überwachung bestimmte Dinge beachtet werden. Die Regelungen unterliegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Videoüberwachung eines Privatgrundstücks
Geht es um die Videoüberwachung eines Privatgrundstücks, so handelt es sich in der Regel um die elektronische Kontrolle einer Wohnung, eines Hauses oder eines gesamten Grundstücks. Ziel ist die Verhinderung von Einbrüchen und Vandalismus. Wird ein privates Grundstück videoüberwacht, so ist darüber sowohl auf verbale Weise wie per Hinweisschild zu informieren. Wichtig ist zudem, dass die Kamera nur das eigene Grundstück erfasst. Das Ausrichten auf benachbarten Grund ist verboten und strafbar. Auch Teile der Straße oder ganze Straßenzüge sind von einer Überwachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht weniger für den Einsatz einer Kameraattrappe. Der Umstand, dass es sich um ein funktionsunfähiges Gerät handelt, ist unerheblich.
Videoüberwachung eines Firmengrundstücks
Wird ein Firmengrundstück per Video überwacht, sind ebenfalls bestimmte Regularien zu beachten. Wichtig ist zuvorderst, dass die Überwachung einem übergeordneten Zweck dient, in den meisten Fällen der Sicherheit des unternehmerischen Grund und Bodens. Zudem hat die Überwachung verhältnismäßig zu sein. Dies bedeutet, dass die eingesetzten Mittel die Rechte der überwachten Personen nicht in unangemessener Weise einschränken dürfen. Darüber hinaus muss Transparenz hinsichtlich der Überwachung herrschen, was durch Hinweise erreicht wird. Um die Daten videoüberwachter Personen verarbeiten zu dürfen, müssen diese eine Einverständniserklärung abgeben. Die Daten sind ausschließlich für den definierten Zweck zu verwenden und zu speichern. Sie müssen sicher und für Dritte unzugänglich hinterlegt werden. Zudem ist der Zugriff auf gespeicherte Daten streng zu limitieren. Nur berechtigte Personen sollten ein Zugriffsrecht besitzen. Verletzungen werden mit empfindlichen Strafen geahndet.
Konforme Videoüberwachung
Die Regeln für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen haben sich verschärft. Konkret gilt seit dem 25. Mai 2018 eine streng reglementierte Datenschutzgrundverordnung, die auf den Grundfesten des Bundesdatenschutzgesetzes beruht. Demnach hat sich die Informationspflicht in einigen Punkten verändert. Wird ein privates oder öffentliches Grundstück per Video überwacht, muss der Verantwortliche frühzeitig auf die Maßnahme aufmerksam machen. Die dazu nötigen Hinweise müssen klar und deutlich zu erkennen sein. Und zwar, bevor die von der Überwachung betroffenen Personen den neuralgischen Bereich betreten. Auch Informationen hinsichtlich der Verarbeitung der erhobenen Daten sind vom Betreiber kenntlich zu machen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer konformen Videoüberwachung. Bei Verletzung der Infopflicht kann die Aufsichtsbehörde nicht nur die Beseitigung der Mängel verlangen, sondern auch ein Bußgeld.
Ein Schild erteilt Auskunft
Die im Zuge einer Videoüberwachung anzubringenden Schilder besitzen verpflichtenden Charakter und haben folgende Informationen zu enthalten:- Die grafische Darstellung einer Kamera samt Schriftzug "Achtung Videoüberwachung"- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten- Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung- Interessen, die anhand der Überwachung verfolgt werden- Dauer der Datenspeicherung
Fazit
Mit der Installation einer Überwachungskamera gehen etliche Pflichten einher. Sie sind zwingend zu beachten, da anderenfalls Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese sind vom Gesetzgeber streng geschützt und übergeordnet zu bewerten. Bei Zuwiderhandlungen droht eine Unterlassungsklage, die bisweilen an drastische Bußgeldforderungen geknüpft ist.
Das passende Paket für Sie
Unsere erfahrenen Datenschutzberater beraten Sie gerne unverbindlich