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Wann muss eine Meldung eines Datenschutzverstoßes erfolgen:

Die im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde zu erstattende Meldung, die binnen 72 Stunden ab Kenntnisnahme von dem Datenschutzvorfall zu erfolgen hat.

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Ihre Datenschützer

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Sarah Franke
Datenschutzexpertin Gesundheitswesen

Erfahrene Beraterin bei Datenschutzthemen im Gesundheitswesen

Frank Müller
Datenschutzbeauftragter

Datenschutzexperte mit langjähriger Erfahrung

Thomas Nonjenko
Informationssicherheitsbeauftragter

Informationssicherheitsbeauftragter und Lehrbeauftragter